Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung. Als Pflichtversicherung gleicht sie Gesundheitsschäden aus, die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Gesetzliche Grundlage ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Die gesetzliche Unfallversicherung hat die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln:
- Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
- nach Eintritt von Versicherungsfällen die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen und
- die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
Versichert sind insbesondere Arbeitnehmer und Auszubildende. Unternehmer können sich freiwillig versichern, wenn sie nicht schon – wie in einigen Branchen – durch Gesetz oder Satzung pflichtversichert sind. Der Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf Alter, Religion, Staatsangehörigkeit oder Einkommen.
Der Eintritt eines Versicherungsfalls ist die Grundvoraussetzung für Leistungen der Unfallversicherung. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Zu den Arbeitsunfällen zählen nicht nur die im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittenen Unfälle, sondern auch Wegeunfälle. Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich Versicherte durch die Arbeit zuziehen und die entweder in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet oder nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht sind.
Darüber hinaus muss ein Ursachenzusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallgeschehen sowie zwischen Unfallgeschehen und Gesundheitsschaden bestehen. Somit besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn sich im Einzelfall der eingetretene Gesundheitsschaden auf den betrieblichen (versicherten) Bereich zurückführen lässt.
Die Leistungen umfassen insbesondere Heilbehandlungsmaßnahmen, medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung), Geldleistungen an Versicherte (z.B. Lohnersatzleistungen und Rentenleistungen) und – im Todesfalle – Hinterbliebenenleistungen (z.B. Witwen-/Witwer- und Waisenrenten).
Die Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung werden vom Arbeitgeber voll übernommen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist sie daher kostenfrei.
Weitere Informationen
Überblick über die Gesetzliche Unfallversicherung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales