Nach Artikel 9 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 20 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, Unionsbürgerin oder Unionsbürger. Die Staatsangehörigkeit wird gemäß den nationalen Gesetzen dieses Staates definiert. Die Unionsbürgerschaft ist komplementär, ersetzt jedoch nicht die nationale Staatsbürgerschaft. Die Unionsbürgerschaft umfasst neben denjenigen, die sich aus der Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats ergeben, eine Reihe von Rechten und Pflichten.
Kapitel 5 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union betrifft die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Die Artikel 39 bis 46 dieses Kapitels schützen die folgenden Rechte: