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Anerkennung akademischer und beruflicher Abschlüsse

Kroatische Staatsbürger, ausländische Staatsbürger und Staatenlose haben das Recht auf Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse.

 

Abhängig von der Art der Qualifikation, für die eine Anerkennung beantragt wird, unterscheidet sich die Kompetenz zur Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung einer ausländischen Bildungsqualifikation:

  • Das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in Bezug auf die abgeschlossene Grundschulbildung für die Beschäftigung und für die abgeschlossene Sekundarschulbildung im Allgemeinen, Gymnasium und Kunstprogramme für Beschäftigung oder Weiterbildung wird von der Agentur für Bildung.
  • Das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Bildungsqualifikation für die abgeschlossene Sekundarstufe in Berufsprogrammen zum Zwecke der Beschäftigung oder Weiterbildung wird von der Agentur für Berufs- und Erwachsenenbildung.
  • Das Anerkennungsverfahren für die Fortsetzung der Primar- oder Sekundarschulbildung wird von der Schuleinrichtung durchgeführt, in der der Antragsteller seine Ausbildung fortsetzen möchte.
  • Das Verfahren für die Anerkennung der Grundschulbildung zum Zweck des Zugangs zur Sekundarschulbildung wird von der Schuleinrichtung durchgeführt, in der der Antragsteller seine Ausbildung fortsetzen möchte.
  • Die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und Studienzeiten zum Zwecke der Weiterbildung in der Republik Kroatien liegt in der Verantwortung von Universitäten, Fachhochschulen und Hochschulen, und die Anerkennung zum Zweck der Beschäftigung liegt in der Verantwortung der Agentur für Wissenschaft und Hochschulbildung, Nationales ENIC / NARIC-Büro

 

Für die Anerkennung der abgeschlossenen Grundschule für eine Beschäftigung in der Republik Kroatien:

  • letztes im Ausland erworbenes Zeugnis im Original (oder in beglaubigter Kopie)
  • beglaubigte Übersetzung des Zeugnisses ins Kroatische, ausgestellt von einem zertifizierten Gerichtsdolmetscher, mit Ausnahme von Dokumenten, die in kroatischer und lateinischer Schrift ausgestellt wurden
  • Staatsbürgerschaftsdokument (Kopie der Geburtsurkunde, des Personalausweises, des Reisepasses oder eines anderen öffentlichen Dokuments zum Nachweis der Staatsbürgerschaft)
  • Bescheinigung über die Zahlung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 140,00 kn (ca. 19 EUR) zugunsten des Staatshaushalts oder Bescheinigung über die allgemeine Befreiung von der Zahlung der Verwaltungsgebühr, ausgestellt im Regionalbüro der Steuerverwaltung des Ortes, an dem die Partei registriert ist, oder Nachweis des Flüchtlingsstatus , Flüchtlinge usw. gemäß Artikel 8 des Verwaltungsgebührengesetzes
  • im Falle einer Änderung des Vor- oder Nachnamens – eine Kopie des öffentlichen Dokuments, das die Änderung belegt (z. B. Entscheidung, Auszug aus dem Register)

 

Für die Anerkennung der abgeschlossenen Sekundarschule für Beschäftigung oder Weiterbildung in der Republik Kroatien:

  • Abschlusszeugnis (Diplom), das im Ausland im Original (oder in beglaubigter Kopie) erworben wurde
  • beglaubigte Übersetzung des Abschlusszeugnisses (Diplom) ins Kroatische, ausgestellt von einem zertifizierten Gerichtsdolmetscher, mit Ausnahme von Dokumenten, die in kroatischer und lateinischer Schrift ausgestellt wurden
  • Kopien von Abiturzeugnissen nach Klassen
  • Staatsbürgerschaftsdokument (Kopie der Geburtsurkunde, des Personalausweises, des Reisepasses oder eines anderen öffentlichen Dokuments zum Nachweis der Staatsbürgerschaft)
  • Bescheinigung über die Zahlung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 140,00 kn (ca. 19 EUR) zugunsten des Staatshaushalts oder Bescheinigung über die allgemeine Befreiung von der Zahlung der Verwaltungsgebühr, ausgestellt beim Regionalbüro der Steuerverwaltung des Ortes, an dem die Partei registriert ist, oder Nachweis des Flüchtlingsstatus , Flüchtlinge usw. gemäß Artikel 8 des Verwaltungsgebührengesetzes
  • im Falle einer Änderung des Vor- oder Nachnamens – eine Kopie des öffentlichen Dokuments, das die Änderung belegt (z. B. Beschluss, Auszug aus dem Matrikelbuch)

 

Fristen für die Beschlusserteilung:

  • spätestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag der Einreichung eines ordnungsgemäßen Antrags (ein ordnungsgemäßer Antrag enthält alle erforderlichen Unterlagen für seine Erteilung)
  • 60 Tage, gerechnet ab dem Tag der Einreichung eines ordnungsgemäßen Antrags bei Durchführung eines Prüfungsverfahrens

 

 

Für den Fall, dass die Echtheit eines ausländischen Bildungsabschlusses, dessen Anerkennung beantragt wird, überprüft werden muss, endet die Frist für die Erteilung des Beschlusses und endet am Tag des Eingangs der Stellungnahme der zuständigen Behörden.

Mehr info:

–  Anweisungen zum Einleiten des Erkennungsverfahrens

–   Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses

–  So füllen Sie einen Zahlungsauftrag aus

 

Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses

  • Fragen und Antworten
  • AZOO

 


Behörde

Erziehungs-und Bildungsagentur
Donje Svetice 38; Zagreb 10000
Tel: +385 1 2785 000

E-mail:
iok@azoo.hr
agencija@azoo.hr

Arbeitszeiten: 9 bis 16 Uhr, von Montag bis Freitag

Der Gründer der Agentur ist die Republik Kroatien, und die Rechte und Pflichten des Gründers werden vom für Bildung zuständigen Ministerium wahrgenommen. Die Tätigkeit der Agentur besteht in der Durchführung professioneller und beratender Arbeiten im Bildungsbereich. Die Agentur beteiligt sich an der Überwachung, Verbesserung und Entwicklung der Bildung im Bereich der Vorschul-, Grund- und Sekundarschulbildung, Erwachsenenbildung und Bildung von Kindern kroatischer Staatsbürger im Ausland und Kindern ausländischer Staatsbürger. Die Agentur führt ebenso ein Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse bei abgeschlossener Grundschulbildung für Beschäftigung und bei abgeschlossener Sekundarschulbildung im Allgemeinen, Gymnasium und Kunstprogrammen für Beschäftigung oder Weiterbildung durch.

Die Agentur legt dem Ministerium für Wissenschaft und Bildung einen Bericht über ihre Arbeit vor.

 

Info: AZOO

September 25, 2020/von FMD
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