Die wichtigste Steuer für Arbeitnehmer ist in Deutschland die Einkommensteuer. Einkommensteuer zahlen Sie auf alle Einkünfte eines Kalenderjahres – bei Ihnen werden das wahrscheinlich vor allem die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sein. Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer für ein Unternehmen arbeiten, müssen Sie sich erst einmal nicht um die Einkommensteuer kümmern. Denn Ihr Arbeitgeber wird automatisch jeden Monat die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer von Ihrem Bruttoarbeitslohn abziehen und für Sie an das Finanzamt überweisen.
An das Finanzamt überweist Ihr Arbeitgeber zudem den Solidaritätszuschlag und – wenn Sie Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft sind – auch die Kirchensteuer.
Außerdem hat er dann bereits die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung von Ihrem Arbeitsentgelt abgezogen und bezahlt. Wie viel Ihr Arbeitgeber an Sie überweist und wie hoch Ihr Nettogehalt ist, können Sie jeden Monat Ihrer Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung entnehmen.
Nach Ablauf eines Kalenderjahres können Sie den Staat prüfen lassen, ob Sie zu viel Lohn- bzw. Einkommensteuer gezahlt haben. Dazu geben Sie beim Finanzamt Ihre Einkommensteuererklärung ab. Mit Ihren Angaben zu den tatsächlichen Einkünften und finanziellen Belastungen kann der Staat dann prüfen, ob Ihnen eine Rückerstattung zusteht. In aller Regel lohnt es sich, das Formular zur Steuererklärung auszufüllen: Laut Daten des Statistischen Bundesamts haben neun von zehn Steuerzahlern eine Rückzahlung erhalten. Im Durchschnitt bekamen sie knapp 900 Euro zurück.
Es gibt Aufwendungen, die Ihre Steuerlast mindern können. Auch diese geben Sie in der Einkommensteuererklärung an. Dazu gehören zum Beispiel:
- Ausgaben für einen berufsbedingten Umzug auch aus dem Ausland
- Kosten für Bewerbungen auch aus dem Ausland
- Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit
- Kosten für die private Altersvorsorge
Quelle: Make it in Germany – Steuern
Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich nicht nur nach dem Einkommen. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wird auch die familiäre Situation berücksichtigt. Um dies nicht erst nach Ablauf des Jahres vorzunehmen, sondern bereits für den laufenden Monat berücksichtigen zu können, werden alle Steuerzahler in unterschiedliche Lohnsteuerklassen eingeteilt:
- Steuerklasse 1: Falls Sie ledig sind und bei Ihnen nicht der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende zu gewähren ist, fallen Sie in die Steuerklasse 1. Gleiches gilt für dauerhaft getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner und Geschiedene.
- Steuerklasse 2: Diese Klasse gilt für alleinstehende Alleinerziehende, denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.
- Steuerklasse 3: Verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können diese Steuerklasse wählen, wenn ein Ehe- oder Lebenspartner nicht berufstätig ist oder deutlich weniger verdient. Der andere Ehegatte oder Lebenspartner wird dann in die Steuerklasse 5 eingereiht.
- Steuerklasse 4: Verdienen beide Ehe- oder Lebenspartner ungefähr gleich viel, ist diese Steuerklassenkombination günstiger.
- Steuerklasse 4 mit Faktor: Verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer können jährlich die Eintragung eines Faktors beantragen. Dieser berücksichtigt die voraussichtlich gemeinsam nach dem Splittingverfahren zu zahlende Einkommensteuer. Der monatliche Lohnsteuerabzug entspricht dann nahezu der voraussichtlichen Jahressteuerschuld der Ehe- oder Lebenspartner.
- Steuerklasse 5: In diese Lohnsteuerklasse werden verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingereiht, deren Ehe- oder Lebenspartner in die Steuerklasse 3 eingereiht ist.
- Steuerklasse 6: Sie gilt für alle, die ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis ausüben.
Quelle: Make it in Germany – Steuern
Weitere Informationen
Make it in Germany – Einkommenssteuer